Kann eine Beteiligung auf Dritte übertragen werden?

Die Anteile an einer Fondsgesellschaft können gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftervertrages auf Dritte übertragen werden. Übertragungen auf Ehegatten oder in gerader Linie Verwandte sind dabei zumeist ohne Zustimmung der Komplementärin jederzeit möglich. Übertragungen auf andere Personen bedürfen der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Eine teilweise Übertragung ist dabei regelmäßig nur zulässig, wenn der Anteil die Mindestbeteiligungshöhe nicht unterschreitet und durch 1.000 teilbar ist. Unter gleicher Voraussetzung ist eine Übertragung der Anteile durch Schenkung oder Erbfall jederzeit möglich. Ein Übertragungsantrag kann bei uns angefordert werden.


Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen.

Bitte beachten Sie, dass auch bei Übertragungen eine Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz vorzunehmen ist.

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