Welche laufenden steuerlichen Einkünfte werden durch Anleger der Buss Kreuzfahrtfonds erzielt?

Steuersubjekt für die Einkommensteuer in Deutschland sind weder die Cruise/Ferry N.V. noch die Fondsgesellschaft. Die Cruise/Ferry N.V. unterliegt allein der Besteuerung auf den Niederländischen Antillen, und bei der Fondsgesellschaft handelt es sich aus deutscher Sicht lediglich um ein Subjekt der Einkommensermittlung und Einkommenszuordnung. Steuersubjekte sind im Rahmen der hier vorgestellten Investitionsmöglichkeit allein die Anleger, denen die auf sie entfallenden steuerlichen Ergebnisse aus der Fondsgesellschaft zugewiesen werden.

Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Fondsgesellschaft werden den an ihr beteiligten Anlegern die aus der Kapitalüberlassung (Genussrechtskapital und Darlehen) erzielten Einkünfte unmittelbar zugerechnet.

Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Entsprechend führen die Zahlungen auf das Genussrecht bei den Anlegern zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Hingegen führen die Zahlungen auf das von der Fondsgesellschaft bzw. steuerlich betrachtet von den einzelnen Anlegern an die Cruise/Ferry N.V. ausgereichte gewöhnliche Darlehen bei den Anlegern zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Für diese Einkünfte gilt bis einschließlich zum 31.12.2008:

Die Zahlungen auf das eigenkapitalähnliche Genussrecht werden beim Anleger nach gegenwärtiger Rechtslage nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert.

Die Zahlungen auf das Darlehen unterliegen nach aktueller Rechtslage zu 100% dem individuellen Steuersatz des Anlegers.

In beiden Fällen versteht sich die Besteuerung zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag nebst etwaiger Kirchensteuer und etwaiger Reichensteuer. Spiegelbildlich verhält es sich nach gegenwärtiger Rechtslage mit den Werbungskosten der Anleger, die mit den Einkünften aus Kapitalvermögen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Diese Werbungskosten sind hinsichtlich der Zahlungen auf das Genussrecht nur zur Hälfte, hinsichtlich der Zahlungen auf das Darlehen jedoch zu 100% abzugsfähig.

Für Kapitalerträge aus dem Genussrecht und dem Darlehen, die den Anlegern nach dem 31.12.2008 zufließen, gilt jedoch:

Die Zahlungen auf das Genussrecht und das Darlehen unterliegen beim Anleger der neu eingeführten Abgeltungsteuer von 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer. Die Anleger müssen die Kapitalerträge jedoch gegenüber dem Finanzamt in ihrer Steuererklärung angeben, da ein Kapitalertragsteuereinbehalt auf die Zahlungen nicht erfolgt. Unter der Abgeltungsteuer ist ein steuerlicher Abzug der mit den Einkünften aus Kapitalvermögen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten nicht mehr zulässig. Von einer Fremdfinanzierung des Investments sollte vor diesem Hintergrund abgesehen werden. Zudem können negative Einkünfte aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungsteuer nicht mehr mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Es findet insoweit auch kein Verlustabzug nach § 10d EStG statt.

Diese Ausführungen geben den Stand vom 22. Oktober 2007 (Prospektdatum) wieder. Weitere Erläuterungen finden Sie im Emissionsprospekt im Kapitel "Steuerliche Grundlagen".

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